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Satzung des Vereinsring Pfaffenhofen a. d. Roth e.V.

§1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Der Verein führt die Bezeichnung Vereinsring Pfaffenhofen a. d. Roth e.V. und hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a. d. Roth. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Aufgabe des Vereins ist die Förderung
    - von Kunst und Kultur
    - des Umweltschutzes
    - des Sports
    - der Jugendpflege
  4. Die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch
    - Organisation von Konzerten, Ausstellungen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
    - Pflege von historischen Sammlungen
    - Schaffung und Unterhaltung von dem Gemeinwohl dienenden Anlagen
    - Ausrichtung sportlicher Veranstaltungen z. B. Marktlauf
    - Unterstützung von Jugendgruppen und des Jugendhauses, etc.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Aufgabe verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Vorstände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Gruppierungen und Vereine aus dem Bereich der Marktgemeinde Pfaffenhofen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
- die Auflösung
- den Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
- den Ausschluss nach Beschluss des Vereinsausschusses.

§3 Geschäftsjahr, Gebühren

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  3. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Überschüssen von Veranstaltungen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen usw.

§4 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
- der Veranstaltungsausschuss

§5 Aufgaben der Organe

  1. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB. Er vertritt den Verein nach außen, leitet die Versammlungen und Sitzungen und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse.
  2. Der Vereinsausschuss
    Der Vereinsausschuss besteht aus
    - dem Vorstand
    - dem Kassenwart
    - dem Schriftführer
    - dem Veranstaltungswart
    - dem Gerätewart
    - den Beisitzern, die Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung
    1. der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
      - Geschäftsführung und Leitung nach innen.
      - Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklichder Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
      - Entscheidung über Vorhaben des Vereins, die € 5.000,-- nicht übersteigen.
      - Vorlage des Jahresberichtes und des Kassenberichtes bei der Mitgliederversammlung
    2. Der Vereinsausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht möglich.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vereinsausschuss einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Ergänzungswahl erfolgt.
    4. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen.
    5. der Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen des Vereinausschusses und über die Mitgliederversammlungen.
  3. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Sie findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen/Gemeinde Holzheim“. Anträge müssen schriftlich acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zulassen.
    2. Der Mitgliederversammlung obliegt
      - die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenwarts, des Schriftführers und der Rechnungsprüfer.
      - die Entlastung des Vereinsausschusses.
      - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit weitere Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. In einem solchen Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  4. Der Veranstaltungsausschuss
    Der Veranstaltungsausschuss besteht aus dem Veranstaltungswart und dazugewählten Personen. Er hat nur beratende Funktion.

§6 Ausschüsse

Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszweckes nach Bedarf weitere Ausschüsse zu bilden. Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.

§7 Wahlen

- Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Der Veranstaltungsausschuss wird auf drei Jahre gewählt.

Die Wahl des Vorstandes oder der Vorstände, des Kassenwartes, des Schriftführers, des Gerätewartes, des Veranstaltungswartes und der Beisitzer ist einzeln vorzunehmen.

Sofern mehr als ein Vorschlag vorhanden ist, wird geheim gewählt. Bei einem Vorschlag ist, sofern kein Einwand erfolgt, die Wahl per Zuruf möglich. Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand durchgeführt, der aus der Mitgliederversammlung gewählt wird. Er besteht aus einem Wahlleiter und mindestens einem Beisitzer.

§8 Beschlussfassung

Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.

§9 Sonderregelung

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen außergewöhnlichen Fälle entscheidet der Vereinsausschuss

§10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Markt Pfaffenhofen a. d. Roth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so werden, falls von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, der Vorstand und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 13. April 2016 beschlossen.

 

Pfaffenhofen, 13. April 2016